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Pferderecht Germersheim Dr. Plewa & Partner


Pferderecht


Den Schwerpunkt unserer Kanzlei-Tätigkeit stellt das weite Feld des Pferderechts dar.

Rechtsanwalt Dr. Dietrich Plewa, ein anerkannter Pferdekenner und -fachmann ist als Spezialist für Pferderecht bundesweit tätig. Er trägt zudem die Bezeichnung "öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Sachverständiger für Zucht, Haltung, Fütterung und Bewertung von Pferden einschließlich Sportpferden". Die räumliche Ausdehnung und die weitere Spezialisierung auf veterinärmedizinische Fragen hatten insbesondere nach der Schuldrechtsreform im Jahre 2001 zur Folge, dass viele Tierärzte, Tierarztpraxen und Tierkliniken im süddeutschen Bereich zu unserer Mandantschaft zählen.

Die von uns frühzeitig betriebene Spezialisierung der beiden Sozien gewährleistet seit Jahren eine fundierte und qualifizierte Vertretung.

Sie erhalten Rechtsberatung und –vertretung insbesondere auf folgenden Gebieten:

  • Pferdekaufrecht einschließlich Auktionskauf
  • Pferdepensionsrecht
  • Tierarzt und Tierarzthaftungsrecht
  • Zuchtrecht
  • Tierhalter-, Tierhüterhaftung
  • Hufschmiedrecht
  • Doping- und Disziplinarrecht (Vertretung vor Sportgerichten)



Pferderecht Spezial


Infos zum Pferderecht

  • Verkauf eines "Gnadenbrotpferdes" ... mehr 

  • Tierarzthaftung: Bei eigenem Verschulden gibt es nichts! ... mehr

  • Pferdekauf: Geht Tausch vor Rücktritt? ...mehr

  • Kann der Verkäufer jede Haftung für Mängel ausschließen? ... mehr

  • Tierarzt haftet neben dem Verkäufer ... mehr

  • Was bedeutet "Haftung für Gewährsmängel"? ... mehr

  • Haftung des Hufschmiedes ... mehr

  • Haftung des Vereins für fahrlässiges Verhalten seiner Mitglieder? ... mehr

  • Artgerechte Haltung - Ärger mit dem Veterinäramt ... mehr

  • Röntgen des Rückens - aus rechtlicher Sicht überflüssig?... mehr

  • Pferdekauf: Muss ein Privater vorgeschoben werden? ... mehr

Verkauf eines „Gnadenbrotpferdes“

Nur äußerst selten befasst sich der BGH mit Prozessen, die in erster Instanz beim Amtsgericht geführt werden. Ausnahmsweise ist das allerdings dann möglich, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich eine Revision zulässt. Mit einem solchen Fall befasst sich dieser Beitrag, weil der vom BGH entschiedene Rechtsstreit interessante Fragen behandelt, die sich beim Verkauf von „Gnadenbrot-“ oder „Beistellpferden“ ergeben können.

Die Ausgangslage

Die Eigentümerin (E) eines Pferdes, das sich aus Krankheitsgründen nicht mehr als Reitpferd eignete, suchte einen guten Platz für das „Altenteil“ des Pferdes, legte aber Wert darauf, dass der Käufer kein Händler sein dürfe. Die spätere Beklagte des Rechtsstreites (B) kaufte das Pferd für 750,00 EUR, verschwieg dabei aber, dass sie als Pferdehändlerin tätig war und erweckte den Eindruck, sie werde das Pferd gesund pflegen und ihm dann das Gnadenbrot gewähren. Mit dem Pferd überließ die E der B Röntgenbilder, auf der die akute Verletzung in der Form eines Fesselträgeranrisses zu erkennen war.

Die B bot nur kurze Zeit später das Pferd als tolles Reitpferd mit „viel Mut am Sprung“ an und verkaufte es an die Klägerin (K) für 3.400,00 EUR. Als hiervon die E erfuhr, erklärte sie wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung des Kaufvertrages. Sie informierte außerdem die K, die dann ihrerseits den Kaufvertrag mit der B wegen „Vorspiegelung falscher Tatsachen und Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung“ anfocht.

Es ging danach eigentlich um Ansprüche sowohl der E als auch der K gegen die B. Die wurden allerdings in einem einheitlichen Verfahren behandelt, weil sich E mit K kurzschloss und die ihr zustehenden Forderungen an K abtrat. Die K konnte daher Ansprüche geltend machen, die der E zustanden, aber auch eigene Ansprüche. Der Übersichtlichkeit wegen sollen die nachfolgend gesondert behandelt werden.

Die getäuschte Verkäuferin

Der geschilderte Fall ist nicht eben selten. Es kommt immer wieder vor, dass ein Pferdehalter einen guten Platz für sein ausgedientes Reitpferd sucht und es sehr günstig als „Gnadenbrot-’’ oder Beistellpferd anbietet. Es treten dann Kaufinteressenten auf den Plan, die „genau so ein Pferd als Beistellpferd“ suchen. Kaum ist der Kaufvertrag abgeschlossen und abgewickelt, wird dann von dem Erwerber, bei dem es sich tatsächlich um einen unseriösen Händler handelt, mit einem erheblichen Aufschlag zum Kauf angeboten.

Das mit dem geschilderten Fall befasste Amtsgericht ebenso wie das Berufungsgericht stellten jedoch fest, dass der Verkäufer in einem solchen Fall zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt ist. Das Verschweigen der Händlereigenschaft, verbunden mit der Erklärung, das Pferd als Gnadenbrotpferd zu pflegen, stellt nach Auffassung beider Gerichte eine arglistige Täuschung dar. Diese Bewertung ist vom BGH bestätigt worden.

Durch die Anfechtung wird der Kaufvertrag von Anfang an nichtig. Das bedeutet: Der Pferdehändler muss das Pferd wieder herausgeben, allerdings nur gegen Rückzahlung des vereinbarten Kaufpreises. In dem geschilderten Fall betrug der 750,00 EUR, während das Pferd dann für 3.400,00 EUR weiterveräußert wurde. Hätte die E die B verklagt, wäre die B verurteilt worden, das Pferd und die Röntgenbilder herauszugeben gegen Zahlung eines Betrages von 750,00 EUR.

Der getäuschte Käufer

Gegenüber der Klägerin des Rechtsstreites hatte die B die erhebliche Vorerkrankung des Pferdes erschwiegen, ebenso den Umstand, dass B das Pferd als „Gnadenbrotpferd“ erworben hatte. Auch hierin sahen die Gerichte einheitlich eine arglistige Täuschung. Die K war daher ihrerseits zur Anfechtung des mit der B geschlossenen Kaufvertrages berechtigt.

Dies hatte zur Konsequenz, dass die B grundsätzlich verpflichtet war, den Kaufpreis von 3.400,00 EUR zurückzuzahlen. Grundsätzlich wäre dann eigentlich auch das Pferd an die B zurückzugeben gewesen.

Das wurde in dem konkreten Fall verhindert, weil E ihre Ansprüche an die K abgetreten hatte. Die E hätte ja auf Grund der von ihr erklärten Anfechtung das Pferd zurückerhalten. Andererseits hätte sie den erhaltenen Kaufpreis von 750,00 EUR zurückzahlen müssen. Das führte zu folgendem Ergebnis: Das Pferd blieb – erfreulicherweise – bei der K, die dann jedoch den um 750,00 EUR reduzierten Betrag, also nur 2.650,00 EUR von der B zurück erhielt.

Fazit

Wird ein Pferd als „Gnadenbrotpferd“ oder „Beistellpferd“ angeboten und ausdrücklich nur an einen Käufer veräußert, der nicht Pferdehändler ist, kann der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten, wenn der Erwerber seine Händlereigenschaft nicht offenbart.

Wird ein solches Pferd weiter veräußert ohne den Hinweis auf die Eigenschaft als „Gnadenbrotpferd“ kann wiederum der nächste Erwerber den Kaufvertrag mit dem Händler anfechten. Die jeweils erhaltenen Leistungen sind zurückzugeben. Leider scheitert die Durchsetzung solcher Ansprüche oftmals daran, dass die unseriösen Erwerber von „Gnadenbrotpferden“ nicht mehr auffindbar oder auch nach gewonnenem Prozess nicht zahlungsfähig sind.

Dr. Dietrich Plewa      
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht 


Tierarzthaftung: Bei eigenem Verschulden gibt es nichts!

Haftpflichtfälle im Zusammenhang mit der tierärztlichen Geburtshilfe sind nicht eben selten. Aus dem Rahmen fällt allerdings ein Fall, mit dem sich das Landgericht Bückeburg zu befassen hatte. Das Gericht hatte die Frage zu beurteilen, ob bei einem Fehler des Tierarztes dann keine Schadensersatzpflicht besteht, wenn fehlende Sorgfalt des Pferdeeigentümers eine Rolle gespielt hat.  

Zum Fall 

Der Kläger des Rechtsstreits hatte nach der Geburt eines Fohlens den beklagten Tierarzt benachrichtigt, weil erst nach etwa drei Stunden das neugeborene Fohlen zum Aufstehen und Trinken veranlasst werden konnte.

Der Tierarzt untersuchte das Fohlen, konnte aber keine Erkrankung feststellen. Etwa zwei Stunden später informierte der Züchter telefonisch den Tierarzt, dass das Fohlen schwer atme und schlapp wirke. Der Tierarzt empfahl daraufhin, ihn unverzüglich zu informieren, falls sich eine Verschlechterung einstelle.  

Das Fohlen hat in der Folgezeit viel gelegen und schwer geatmet. Erst am darauffolgenden Tag wurde dann ein anderer Tierarzt mit der Untersuchung beauftragt. Schließlich musste das Fohlen euthanasiert werden. Durch die Obduktion ergab sich, dass zum Zeitpunkt der Geburt wohl eine nicht vollständige Entfaltung der Lunge (Dystelektase) vorgelegen hatte.   

Der Sachverständige

Der Kläger stützte seine Schadensersatzklage wegen Verlust des Fohlens insbesondere auf das Argument, dass der Tierarzt die Erkrankung des Fohlens bei der Erstuntersuchung bereits habe feststellen müssen. Diese Auffassung wurde von dem Sachverständigen, den das Gericht eingeschaltet hatte, nicht bestätigt. Er meinte vielmehr, dass aufgrund der Art der Erkrankung das Fohlen zu dem frühen Zeitpunkt der Untersuchung durchaus noch unauffällig gewesen sein könne. Allerdings hätte der Hinweis auf die Schweratmigkeit und Mattigkeit eigentlich ein Signal sein müssen. Eine erneute Untersuchung sei angezeigt gewesen. Die Empfehlung des Tierarztes, das Fohlen weiter zu beobachten, habe ein hohes Risiko einer weiteren Verschlechterung, damit zugleich eine Verschlechterung der Heilungsaussichten, bewirkt. Der Rat des Tierarztes müsse daher als fehlerhaft bezeichnet werden. 

Allerdings habe man insoweit dem Tierarzt keinen Vorwurf einer groben Pflichtverletzung zu machen, weil er immerhin dem Pferdebesitzer nahegelegt hatte, den Tierarzt „umgehend“ zu benachrichtigen bei einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes.  

Das Mitverschulden

Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger den Tod des Fohlens letztlich (mit-)verschuldet habe. Er habe nach Erkennen der Schweratmigkeit und Mattigkeit des Fohlens sofort einen Tierarzt hinzuziehen müssen. Er habe keineswegs bis zum Vormittag des Folgetages warten dürfen. Der Pferdebesitzer habe so vereitelt, dass die schwere Erkrankung rechtzeitig habe erkannt und behandelt werden können.  

Die Abwägung

Das Gericht befasste sich dann mit der Frage, wie der Fehler des Tierarztes gegenüber dem Eigenverschulden des Klägers zu gewichten sei. Der Tierarzt habe keinen groben Beratungsfehler begangen. Der Kläger dagegen habe gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, weil er nicht viel früher auf tierärztliche Untersuchung gedrängt habe. Dem Gericht erschien es unbegreiflich, dass der Pferdeeigentümer bis zum Vormittag des Folgetages mit der Erteilung eines tierärztlichen Untersuchungsauftrages gewartet habe.   

Ergebnis

Die Klage wurde abgewiesen, weil das Landgericht dem Kläger ein grobes Eigenverschulden zuwies. Das Gericht meinte: 

„Unter diesen Umständen überwiegt das erhebliche Mitverschulden des Klägers in so großem Maße, dass eine Haftungsquote von 0:100 zu Lasten des Klägers angemessen und geboten erscheint.“ 

Die Klage hatte deswegen keinen Erfolg, obwohl eine Pflichtverletzung des Tierarztes festgestellt worden war. 

Anzumerken ist allerdings, dass die Abwägung der Mitverschuldensanteile letztlich dem Ermessen des jeweils zuständigen Gerichts obliegt. Ein einheitlicher Maßstab ist insoweit nicht festzustellen, ganz abgesehen davon, dass er von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. 

Dr. Dietrich Plewa      
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht 


Pferdekauf: Geht Tausch vor Rücktritt?

Das Kaufrecht des BGB räumt dem Verkäufer das Recht zur „Nacherfüllung“ ein. Die kann durch Behebung eines behaupteten Mangels oder durch Lieferung einer gleichartigen Sache erfolgen. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob dem Käufer eines Pferdes tatsächlich zugemutet werden kann, ein „Tauschpferd“ zu akzeptieren.

Die Rechtslage

Das seit 01.01.2002 geltende Kaufrecht sieht grundsätzlich vor, dass dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss, bevor der Käufer das Recht hat, wegen eines Mangels der Kaufsache vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Es handelt sich hierbei um eine verkäuferfreundliche Bestimmung. Dem Verkäufer wird die Chance gegeben, letztlich doch noch eine mangelfreie Sache zu liefern. Das kann auf zwei Arten geschehen, nämlich entweder durch Behebung des behaupteten Mangels oder durch Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache.

Das Wahlrecht, auf welche Art die Nacherfüllung erfolgen soll, hat grundsätzlich der Käufer. Andererseits korrespondiert mit dem Recht des Verkäufers auf „das zweite Anerbieten“ (Angebot einer mangelfreien Sache) die Verpflichtung für den Käufer, dem Verkäufer eine Frist zu setzen, innerhalb derer die Nacherfüllung vorzunehmen ist.

Recht unproblematisch stellt sich die Sache dar, wenn nach Gefahrübergang ein leicht zu behebender „Mangel“ auftritt. Der Verkäufer wird dann aufzufordern sein, den Mangel zu beseitigen. Rechtlich sehr umstritten ist dagegen die Frage, ob auch dann der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung hat, wenn der Mangel gar nicht behebbar ist. Unter dieser Voraussetzung kommt lediglich die Lieferung eines „Ersatzpferdes“ in Betracht.

Die Ausnahmen

Das Gesetz sieht einige Ausnahmen von der Verpflichtung, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, vor. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer das Vorhandensein des Mangels grundsätzlich bestreitet und jedwede Ansprüche des Käufers kategorisch und endgültig zurückweist. Der Verkäufer hat auch dann kein Recht zur Nacherfüllung, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, weil er dann nicht schutzwürdig ist. Schließlich braucht er auch dann nicht zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden, wenn die Nacherfüllung für den Käufer offensichtlich unzumutbar ist.

Betrachtet man diese Ausnahmen näher, sollte man eigentlich zu der Auffassung gelangen, dass im Pferdekauf eher selten eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist.

Abweichende Gerichtsentscheidungen

Inzwischen gibt es jedoch einige Gerichtsentscheidungen, die einen gegenteiligen Eindruck erwecken. So hatte sich das OLG Koblenz mit dem Kauf eines jungen Pferdes zu befassen, das als Kinderreitpferd geeignet sein sollte. Der Käufer einer 4-jährigen Stute machte geltend, nach Übergabe habe sich das Pferd als sehr scheu und nervös herausgestellt, tatsächlich sei eine Eignung für die Tochter des Käufers nicht gegeben gewesen.

Der Verkäufer, der als Züchter und damit als Unternehmer im Rechtssinne das Pferd verkauft hatte, bestritt in dem Rechtsstreit „den Mangel“ und berief sich im Übrigen darauf, in der Lage gewesen zu sein, ein anderes Pferd zu liefern. Diesen Einwand hielt das OLG für erheblich. Es meinte, die Rücktrittserklärung des Klägers sei wirkungslos gewesen. Auf das Vorhandensein des behaupteten Mangels komme es gar nicht an. Dem Kläger könnten schon deswegen keine Sachmängelansprüche zustehen, weil er es versäumt habe, dem Beklagten die erforderliche Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Das erstgenannte Argument mag zu akzeptieren sein. Es erscheint ohnehin fraglich, ob ein 4-jähriges Pferd für ein Kind „geeignet“ ist. Die Ausbildungsdefizite dürften aber, wenn das Pferd nicht von Charakter oder Temperament her grundsätzlich geeignet war, durchaus zu beheben gewesen sein.

Problematisch erscheint aber dann doch der Hinweis darauf, der Beklagte habe ein „taugliches Ersatzpferd“ liefern können. In der Regel wird nämlich der Käufer eines Pferdes ein bestimmtes Pferd aussuchen. Ein gleichartiges Pferd gibt es sicherlich nicht. Unabhängig davon, ob sich bereits nach dem Kauf eine emotionale Bindung an das Pferd eingestellt hat, entspricht das gekaufte Pferd – mit Ausnahme des Mangels – sicherlich genau den Vorstellungen des Käufers. Deswegen gehen viele Gerichte auch ohne nähere Begründung davon aus, dass als Nacherfüllung eine Ersatzlieferung „der Natur der Sache nach“ ausscheidet. Wie gesagt: Nicht so das OLG Koblenz, das derzeit aber noch weitgehend allein auf weiter Flur mit seiner Rechtsauffassung steht.

Die Verweigerungshaltung

Wie bereits ausgeführt, gibt es generell eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Frist zur Nacherfüllung zu setzen, wenn der Verkäufer alle Ansprüche des Käufers kategorisch zurückweist. Hierfür reicht es aber nach Auffassung des OLG Koblenz nicht aus, dass der Verkäufer das Vorhandensein des Mangels bestreitet und diese Haltung auch im Prozess fortsetzt. Erforderlich war vielmehr eine „ernsthafte und endgültige Verweigerung“. Die liege nur vor, wenn die Ablehnung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sei, so dass eine Änderung ausgeschlossen erscheine. Diesen strengen Anforderungen sei regelmäßig noch nicht genügt, wenn der Verkäufer eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung seinerseits einwende, indem er den Mangel bestreitet. Es sind Zweifel an der Tragfähigkeit dieser Rechtsauffassung angebracht. Feststeht jedenfalls: Ein Nacherfüllungsverlangen ist dann nicht notwendig, wenn es sich um reine Förmelei handeln würde.

Das Machtwort

In absehbarer Zeit wird der Bundesgerichtshof, das höchste Zivilgericht, die grundsätzliche Rechtsfrage behandeln, ob der Käufer eines Pferdes eine Ersatzlieferung als Nacherfüllung akzeptieren muss. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte verneint dies. Es würde überraschen, wenn der BGH einen anderen Standpunkt einnehmen würde, jedenfalls soweit es ausgebildete Reitpferde angeht. Eine Ausnahme könnte mit gewissen Einschränkungen vielleicht für Schul-, erst recht für Schlachtpferde gelten.

Dr. Dietrich Plewa      
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht 


Kann der Verkäufer jede Haftung für Mängel ausschließen?

Es hat sich längst herumgesprochen, dass sich spätestens seit Inkrafttreten des neuen Kaufrechts die Verwendung eines schriftlichen Vertrages für den Verkäufer eines Pferdes empfiehlt. Manchmal werden Vertragsformulare verwendet, in denen jede Haftung des Verkäufers für Mängel des Pferdes ausgeschlossen ist. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Klausel wirksam ist.

Der Aufhänger

Der Rechtsfrage soll an einem Beispielsfall nachgegangen werden, der Gegenstand eines durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Rechtsstreits war. Der Kläger hatte eine Stute gekauft, die sich nach seiner Darstellung nach dem Kauf als zuchtuntauglich erwies. Außerdem hatte er seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufs darauf gestützt, dass bei dem Pferd ein Chip (OCD) vorhanden war, was ihm zumindest bei Unterzeichnung des schriftlichen Formularvertrages nicht bekannt gewesen sei. Der Formularvertrag sah vor, dass der Zustand als vertraglich vereinbart gelten sollte, der sich "nach der Besichtigung" ergeben hatte. Abhängig gemacht war das Zustandekommen des Vertrages außerdem vom Ergebnis einer Kaufuntersuchung.

Darüber hinaus enthielt der Vertrag die Klausel, dass "jegliche Haftung/Gewährleistung des Verkäufers mit Ausnahme derjenigen für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz" ausgeschlossen sei. 

Die Kaufuntersuchung

Das OLG Düsseldorf bewertete das Ergebnis der Kaufuntersuchung als aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages, wie dies auch von anderen Gerichten gesehen wird. Danach kommt der Vertrag zustande, wenn das Pferd untersucht ist und der Käufer das Untersuchungsergebnis billigt oder aber sich kein von der Norm abweichender Befund ergibt, der den Käufer berechtigen würde, das Pferd nicht abzunehmen.

Im vorliegenden Falle war der Einwand, das Pferd habe einen Chip, schon deswegen nicht durchgreifend, weil der Befund bei der Kaufuntersuchung festgestellt worden war.

Der Vertrag

Wenn es in einem Vertrag heißt, dass der Zustand als vereinbart gilt, der sich "nach der Besichtigung ergibt", kommt es nach Auffassung des OLG nicht darauf an, ob sich das Pferd für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch oder die gewöhnliche Verwendung eignet. Es würden vielmehr diejenigen Eigenschaften des Pferdes als vertragliche Beschaffenheit vereinbart, die sich für den Käufer bei Inaugenscheineinnahme erkennen ließen. Damit schon sei die Sachmängelhaftung sehr deutlich eingeschränkt.

Im konkreten Fall hatten die Parteien darüber hinaus Bezug genommen auf vorliegende Röntgenbilder und deren Einordnung in die Röntgenklassen I bis II. Außerdem war das Pferd für den Einsatz als Zuchtstute erworben worden. Hierin sah das OLG eine Erweiterung der vereinbarten Beschaffenheit.

Der Haftungsausschluss

Das Gericht befasste sich jedoch gar nicht erst ernstlich mit der Frage, ob die Stute tatsächlich zuchttauglich war. Es hielt nämlich die Klage schon deswegen für unbegründet, weil die Haftung für Sachmängel in dem Vertrag wirksam ausgeschlossen worden sei. Das OLG hob allerdings hervor, dass der Haftungsausschluss für jegliche Haftung/Gewährleistung mit Ausnahme derjenigen für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz unwirksam wäre, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorläge. Deswegen hat in jedem einzelnen Fall eine Überprüfung zu erfolgen, ob der Verkauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher erfolgt ist. Beide Voraussetzungen hat jeweils der Käufer nachzuweisen.

Dabei bereitet die Feststellung, ob ein Verkäufer Unternehmer ist, besondere Schwierigkeiten. Es ist längst klar, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausreicht, dass es also auf den Umfang der gewerblichen Tätigkeit nicht ankommt. Nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht, geschweige denn ein tatsächlich erzielter Gewinn sind erforderlich. Wesentlich ist vielmehr, dass "planmäßig und dauerhaft" Leistungen gegen Entgelt angeboten werden. Es ist daher jeweils zu überprüfen, ob der Verkäufer beispielsweise als Züchter regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg Pferde verkauft hat. Die Anzahl der verkauften Pferde ist insoweit ein Indiz.

Allein die Unternehmereigenschaft des Verkäufers ist ohnehin nicht entscheidend, weil ein Verbrauchsgüterkauf nur dann vorliegt, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, also eine Privatperson, die zu privaten Zwecken das Pferd erwirbt.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Käufer nach dem Erwerb "intensive und kostenträchtige Zuchtversuche begonnen". Das allein spräche - so das OLG - gegen einen nur privaten Gebrauch der Stute. Ob diese Argumentation überzeugend ist, sei dahingestellt. Schließlich wird auch der private Käufer, wenn er ein Pferd für den Zuchteinsatz erwirbt, alles unternehmen, um die Stute tragend zu bekommen. Warum der Umfang dieser Bemühungen gegenüber einem professionellen Züchter unterschiedlich sein soll, ist nicht recht nachvollziehbar. In jedem Fall aber hat der Käufer nachzuweisen, dass er Verbraucher ist. Gelingt dies nicht, liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor mit der Folge, dass dann die Vertragsparteien weitgehende Gestaltungsfreiheit haben. Es gibt gesetzliche Grenzen, so verbietet § 309 Nr. 8 a bb BGB einen vollständigen Haftungsausschluss beim Verkauf "neu hergestellter Sachen".

Pferd neu oder gebraucht

Es ist ohnehin zweifelhaft, ob Tiere überhaupt unter den Begriff "neu hergestellte Sachen" zu fassen sind. In der Rechtsprechung wurde das allerdings mehrfach bejaht, beispielsweise für Hundewelpen, die kurz nach der Geburt veräußert wurden oder auch für Forellen, weil die "nicht der Gefahr der Abnutzung durch Gebrauch unterliegen" würden. Das OLG stellte jedoch klar, dass eine 4 Jahre alte Stute nicht mehr als "neu hergestellt" angesehen werden könne. Das gelte unabhängig davon, ob sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck der Zucht schon verwendet worden sei. Abzustellen sei bei der rechtlichen Beurteilung nicht darauf, ob das Pferd einer bestimmten Nutzung bereits zugeführt worden sei. Das überzeugt durchaus, weil ja ansonsten ein Pferd je nach beabsichtigter Nutzung unterschiedlich als neu oder als gebraucht einzustufen wäre. Als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei auf die Geburt des Tieres abzustellen. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass ein Pferd bereits mit der Geburt nicht mehr als neue Sache anzusehen sei. Der Standpunkt wurde vom OLG Düsseldorf abgelehnt, weil der letztlich dazu führen würde, Tiere aus dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8 BGB gänzlich herauszunehmen. Deshalb müsse zu dem Zeitpunkt der Geburt eine Zeitspanne hinzutreten, aufgrund der nach der Verkehrsanschauung das Tier nicht mehr als neue Sache anzusehen sei. Ein Pferd im Alter von vier Jahren sei jedenfalls nicht mehr als "neue Sache" anzusehen. Im Ergebnis war daher der vollständige Haftungsausschluss wirksam, die Klage hatte keinen Erfolg.

Fazit:

Der Fall zeigt, dass das neue Kaufrecht nicht verhindert, den Käufer fast rechtlos zu stellen. Es kommt nur darauf an, dass es sich nicht um einen "Verbrauchsgüterkauf" handelt und der Verkäufer dann von den großzügigen Gestaltungsregelungen einseitig zu seinen Gunsten Gebrauch macht. Insoweit muss dem Käufer empfohlen werden, einen Formularvertrag sorgfältig durchzulesen und auf eine angemessene Berücksichtigung seiner Interessen zu achten.

Dr. Dietrich Plewa 
 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht 


Tierarzt haftet neben dem Verkäufer 

Es ist allgemein bekannt, dass Tierärzte Schadensersatz zu leisten haben, wenn ihnen bei einer Kaufuntersuchung Fehler unterlaufen. Oftmals wird aber eingewandt, dass der Tierarzt dann „aus dem Schneider“ ist, wenn der Käufer den Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen kann. Der Einwand greift jedoch nicht, wie dieser Beitrag zeigt.  

Haftung uferlos?

Eine Besonderheit wies ein Fall auf, den das Landgericht Lüneburg (LG) zu entscheiden hatte. Klägerin des Rechtsstreites war eine Firma, die gemäß schriftlichem Vertrag Käuferin eines recht teuren Dressurpferdes war. Das Zustandekommen des Vertrages war abhängig gemacht worden vom Ergebnis einer Kaufuntersuchung, die nach der Behauptung des Tierarztes von der Ehefrau des Geschäftsführers des klagenden Unternehmens in Auftrag gegeben worden sei. Die hatte auch das maßgebliche Gespräch mit dem Tierarzt geführt, in welchem die Röntgenbilder erläutert worden waren, die dann später im Mittelpunkt des Streites standen. Das Landgericht sah darin überhaupt kein Problem. Zwar hatte die Klägerin des Rechtsstreites vorsorglich sich Ansprüche gegen den Tierarzt von der Ehefrau des Geschäftsführers abtreten lassen. Dieser Abtretung hätte es aber nach Auffassung des LG gar nicht bedurft. Ohnehin sei nämlich die Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in den Schutzbereich des mit dem Tierarzt abgeschlossenen Werkvertrages einzubeziehen. Es komme nicht darauf an, ob der Tierarzt konkret wisse, ob, wann und mit wem der Besteller einen Vertrag abschließen wolle, sofern nur aus den Umständen nahe liegend sei, dass das Protokoll der Untersuchung zu Kaufvertragszwecken eingesetzt werden könne. Weil dies dem Tierarzt grundsätzlich bekannt gewesen sei, könne unabhängig von der Abtretung die Klägerin gegenüber dem Tierarzt Ansprüche geltend machen. 

Vorrangige Haftung des Verkäufers?  

Zunächst hatte die Klägerin den Verkäufer in Anspruch genommen, und zwar mit Erfolg. In dem Rechtsstreit war bereits festgestellt worden, dass das gekaufte Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges an einer Röntgenveränderung im Sinne von Spat litt, auch wenn kein erheblicher Röntgenbefund festzustellen war, sondern einer der Klasse II – III des Röntgenleitfadens.

In dem Prozess war dem die Kaufuntersuchung durchführenden Tierarzt bereits der Streit verkündet worden. Er hat sich dann an dem Rechtsstreit auch beteiligt und seinen Standpunkt dargelegt.  Die Streitverkündung hat zur Folge, dass sich der Streitverkündete in einem nachfolgenden Prozess nicht darauf berufen kann, dass das vorausgegangene Verfahren im Ergebnis falsch entschieden worden sei. 

Der Erfolg in dem Prozess gegen den Verkäufer hatte der Klägerin wirtschaftlich nichts genützt. Der Verkäufer war in Vermögensverfall geraten, der rechtskräftig festgestellte Zahlungsanspruch daher nicht zu realisieren. 

Das veranlasste die Klägerin, nunmehr den Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Darin sah das Landgericht gar kein Problem. Es war der Auffassung, dass der Tierarzt grundsätzlich neben dem Verkäufer hafte. 

Dem Landgericht reichte das Ergebnis des Vorprozesses bereits aus, um festzustellen, dass der Tierarzt zur Schadensersatzleistung verpflichtet sei. Es meinte, dass die Bindungswirkung des Vorprozesses sich auch darauf erstrecke, dass bei dem Pferd eine Erkrankung vorliege, die irreversibel, also nicht erfolgreich zu therapieren sei. 

Das Landgericht ging zu Gunsten der Klägerin auch davon aus, dass die Klägerin das Pferd nicht gekauft hätte, wenn sie ordnungsgemäß über einen vorhandenen Befund der Röntgenklasse II – III aufgeklärt worden wäre. Das Gericht meinte:

Nach der Erkenntnis des vielfach mit so genannten „Pferdesachen“ befassten Gerichtes sei ein Röntgenbefund „schlechter als maximal II – III ein die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussender Umstand“. 

Das Berufungsgericht

Der Tierarzt hatte das Urteil nicht akzeptieren wollen und hiergegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) hörte dann nochmals den im Vorprozess eingeschalteten Sachverständigen. Der meinte, dass der beklagte Tierarzt nicht habe feststellen dürfen, dass bei dem Pferd kein „krankhafter Befund“ zu erheben gewesen sei. Der Tierarzt hatte eine „Nase“ am Sprunggelenk des Pferdes als unerheblich angesehen, diese Veränderung, veterinärmedizinisch als Osteophyt bezeichnet, hielt er für reaktionslos. Der Gutachter meinte, dass dies auf dem Röntgenbild nicht zu erkennen sei. Die Röntgenbilder seien zwar grundsätzlich auswertbar, aber nicht eindeutig zu bewerten. Es hätte deswegen in jedem Fall Veranlassung bestehen müssen, weitere Röntgenaufnahmen zu fertigen, um den erhobenen Befund sicher beurteilen zu können. Kaum zwei Monate später waren Röntgenbilder gefertigt worden, auf denen der Befund sich als erheblich darstellte. 

Letztlich war das OLG danach überzeugt, dass dem Tierarzt eine Pflichtverletzung vorzuwerfen war. Im Ergebnis wurde deswegen das Urteil des Landgerichts bestätigt. 

Das Trostpflaster

Der Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt, der die Kaufuntersuchung nicht ordnungsgemäß durchführt, ist darauf gerichtet, den Auftraggeber so zu stellen, wie er stünde, wenn er den für ihn nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Das heißt: Der Tierarzt muss den Kaufpreis erstatten, außerdem regelmäßig auch die Unterhaltungskosten, erhält aber im Gegenzug das untersuchte Pferd. Es ist ein unbewiesenes Gerücht, dass auf diesem Wege Tierärzte zu Reitern geworden sind.  

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht


Was bedeutet "Haftung für Gewährsmängel"?

Bei manchen Pferdeverkäufen hat es sich immer noch nicht herumgesprochen, dass seit dem 01.01.2002 eine neue Rechtslage gilt. Von derart uninformierten Vertragsparteien werden Vertragsformulare verwendet, in denen die Haftung auf "Gewährsmängel" beschränkt ist. Dieser weitere befasst sich mit der Frage, wie eine solche Klausel auf der Grundlage des geltenden Rechts zu beurteilen ist.

Die frühere Rechtslage 

Für Verträge, die den Verkauf eines Pferdes zum Gegenstand hatten und bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden, galten im BGB Spezialvorschriften (§§ 481 ff. BGB). Danach war die Haftung des Verkäufers eines Pferdes beschränkt auf Hauptmängel im Sinne der Viehmängelverordnung, bekannt auch als Kaiserliche Verordnung. Diese Mängel, nämlich Rotz, Dummkoller, periodische Augenentzündung, Kehlkopfpfeifen, Dämpfichkeit und Koppen, waren geläufig. Für sie hatte sich die Bezeichnung "Gewährsmängel" eingebürgert. Dieser Begriff wurde allgemein verstanden, für alle Beteiligten war klar, dass damit die sechs Hauptmängel gemeint waren.

Dass der Begriff "Gewährsmängel" im juristischen Sinne falsch, zumindest unpräzise war, sei hier nur am Rande erwähnt. Das Gesetz kannte nämlich diesen Begriff gar nicht, sondern nur den der Hauptmängel. Unter Gewährsmängel hätte man eher diejenigen zu verstehen gehabt, für die der Verkäufer die Gewährleistung übernommen hat. Über die Hauptmängel hinaus konnte eine solche erweiterte Haftung durchaus begründet werden, indem beispielsweise der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zusicherte oder aber die Garantie dafür übernahm, dass das Pferd bestimmte Fehler, etwa Spat oder pathologische Röntgenveränderungen zum Strahlbein, nicht hatte. Korrekt wäre es gewesen, solche Mängel als "Gewährsmängel" zu bezeichnen. Mit dieser Deutung hätte der Begriff auch heute noch seinen Sinn. Er würde dann alle Sachmängel im Sinne des § 434 BGB umfassen. Eine Diskussion hierüber erscheint aber müßig, weil das Wort "Gewährsmangel" eben eine bestimmte Bedeutung hatte, die dem allgemeinen Verständnis entsprach. 

Die Auslegung 

Es sind noch immer Formularverträge im Umlauf, in denen das Wort "Gewährsmangel" auftaucht. Ein solches Formular hatte das Landgericht Würzburg (LG) in einem aktuellen Rechtsstreit zu bewerten. In diesem Formular hieß es ausdrücklich, dass die Haftung des Verkäufers auf Gewährsmängel beschränkt ist.

Nach Übergabe stellte sich bei dem Pferd eine Lahmheit ein, deren Ursache ein Hufrollensyndrom sein sollte. Der Käufer verlangt als Kläger des Rechtsstreites die Rückzahlung des Kaufpreises, die Verkäuferin berief sich auf die erwähnte Vertragsklausel.

Das LG interpretierte den Vertrag dahingehend, dass mit der Formulierung die Haftung auf Hauptmängel gemeint sei. Es läge auch keine unklare, sondern schlichtweg eine veraltete Regelung vor.

Außerdem hob das LG hervor, dass private Verkäufer eines Pferdes berechtigt seien, abweichend von der Gesetzeslage seine Haftung zu beschränken. Die Parteien hätten daher in dem Vertrag wirksam den Haftungsmaßstab nach altem Recht zugrunde gelegt. 

Fazit: 

Der Ausgang des Rechtsstreites zeigt, dass auch die Verwendung veralteter Vertragsformulare durchaus hilfreich sein kann, allemal ist es zulässig, auch in einem der heutigen Gesetzeslage angepassten Formular eine Vereinbarung vorzusehen, die eine Haftung des Verkäufers auf die Hauptmängel gemäß der inzwischen außer Kraft getretenen Viehmängelverordnung vorsieht. Selbst eine noch weitergehende Freizeichnung des privaten Verkäufers wäre wohl rechtswirksam. Mehrfach gerichtlich abgesegnet wurde darüber hinaus auch eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist (von zwei Jahren) beispielsweise auf drei Monate.

Dr. Dietrich Plewa      
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht 


Haftung des Hufschmiedes

Der Hufschmied ist nicht nur verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Beschlag auszuführen, sondern auch dazu, den Pferdeeigentümer auf Verdachtsmomente für eine Erkrankung hinzuweisen. Mit der Hinweispflicht des Hufschmiedes befasst sich dieser Beitrag.

Der Fall

Das Landgericht Frankfurt (LG) hatte sich mit der Schadensersatzforderung eines Pferdeeigentümers auseinanderzusetzen, die darauf gestützt wurde, dass der beklagte Hufschmied seine Vertragspflichten verletzt habe. Der Beklagte hatte das Pferd des Klägers, ein bis zur Klasse S erfolgreiches Dressurpferd, beschlagen, wobei eine so genannte lose Wand in einem Umfang von 2 – 3 cm festgestellt wurde. Rund ein halbes Jahr später wurde das Pferd erneut beschlagen. Danach hat dann der Schmied dem Eigentümer mitgeteilt, dass das Pferd lahme und in eine Tierklinik

verbracht werden solle. Dort wurden die Eisen abgenommen. Das Pferd erhielt zwei Hufgipsverbände, wurde dann nach rund einmonatiger Behandlung auch entlassen. Nachdem sich der Zustand dann aber wieder verschlechterte, musste das Pferd schließlich eingeschläfert werden.

Der Kläger verlangte von dem Hufschmied mit seiner Klage Ersatz für den Verlust des Pferdes, Ersatz der Tierarztkosten und der Unterhaltungsaufwendungen, die ihm in der Zeit entstanden waren, als das Pferd nicht mehr hat geritten werden können. Außerdem machte er Kosten für Besuchsfahrten in die Tierklinik geltend.

Die Entscheidung des LG

Das LG sah sich selbstverständlich nicht in der Lage, aus eigener Sachkunde zu entscheiden. Es beauftragte einen Sachverständigen. Auf der Grundlage von dessen Gutachten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Hufschmied den Auftraggeber bereits nach dem ersten Beschlag hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass an einem Huf des Pferdes sog. lose Wände festzustellen waren. Zudem habe er den Rat geben müssen, das Tier in veterinärmedizinische Behandlung zu geben. Bei einer frühzeitigen und sachgemäßen Behandlung hätte die Krankheit des Pferdes restlos ausheilen können.

Der Hufschmied konnte nicht nachweisen, dass er den Kläger auf den von ihm festgestellten Befund aufmerksam gemacht hatte. Er sei - so meinte das LG – insoweit beweispflichtig gewesen, aber beweisfällig geblieben. Das Gericht ging also von einer Pflichtverletzung des Hufschmiedes aus. Es meinte, dass der Beklagte den sechs Monate nach dem Feststellen der losen Wände aufgebrachten Beschlag gar nicht mehr hätte ausführen dürfen. Insoweit sei ein „veterinär-medizinischer Anordnungshufbeschlag auf Anordnung eines Tierarztes zu verwenden“ gewesen. Schon bei dem ersten Beschlag habe der Hufschmied den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, dass lose Wände festgestellt worden waren. Ein solcher Befund gehöre nämlich in den Bereich der orthopädischen Medizin.  

Das LG ging davon aus, dass der Kläger sich an einen Rat des Hufschmiedes gehalten hätte. Es wäre, so meinte das LG, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine Person, die einen fachkundigen Rat erhalten habe, sich auch demgemäß verhalte.  

Das Ergebnis

Ein weiterer Sachverständiger hat den vom Kläger behaupteten Wert des Pferdes bestätigt. Der Schmied wurde dann in erster Instanz verurteilt, Schadensersatz für den Verlust des Pferdes zu leisten und die für die Einholung eines privaten Wertgutachtens angefallenen Kosten zu erstatten. 

Keinen Erfolg hatte die Klage hinsichtlich der Behandlungskosten, die durch den nach Auftreten der Lahmheit hinzugezogenen Tierarzt angefallen waren. Diese Aufwendungen wären nämlich nach Auffassung des Gerichts auch dann angefallen, wenn der Beklagte seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre.

Auch die Kosten für die Unterstellung und Fütterung des Pferdes bekam der Kläger nicht ersetzt. Das LG meinte, dass auch diese Aufwendungen selbstverständlich entstanden wären, wenn das Pferd früher tierärztlich behandelt worden wäre. Es handele sich um „Sowieso-Kosten“. Diese Rechtsauffassung entspricht übrigens der einheitlichen Auffassung der Gerichte. Sie bedeutet: Fällt ein aus Liebhaberei gehaltenes Pferd durch eine Verletzung aus, für die grundsätzlich die Haftung des „Schädigers“ gegeben ist, sind die weiter angefallenen Unterhaltungskosten nicht zu ersetzen, auch wenn das Pferd wegen des Unfallschadens nicht genutzt werden kann.

Schließlich hatte die Klage auch keinen Erfolg bezüglich der Kosten für Besuche des Pferdes in der Tierklinik. Das Gericht meinte:

Auch wenn eine enge Bindung zwischen Eigentümer und Tier bestehe, handele es sich letztlich doch um eine Sachbeziehung. Das Pferd stelle zwar im rechtlichen Sinne keine Sache dar. Auf Tiere fänden aber die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung. Insofern könne der Tierhalter keinen Fahrtkostenersatz für seine freiwilligen Besuche des erkrankten Tieres in der Klinik verlangen.  

Nur vorläufiger Erfolg

Der Erfolg vor dem LG hatte nur vorläufigen Charakter. Im Berufungsverfahren wurde die Schadensersatzforderung des Klägers deutlich reduziert. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass das Pferd erhebliche arthrotische Röntgenveränderungen hatte, die als ursächlich angesehen wurden für das Entstehen der losen Wände. Das Berufungsgericht ging daher nicht davon aus, dass bei rechtzeitigem Hinweis durch den Hufschmied das Pferd letztlich vollständig wieder hergestellt worden wäre. Der Wert des Pferdes wurde deswegen unter Einbeziehung der röntgenologischen Veränderungen deutlich niedriger veranschlagt, nämlich mit nur 1/8 des in erster Instanz angenommenen Wertes.

Dr. Dietrich Plewa      
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht 


Haftung des Vereins für fahrlässiges Verhalten seiner Mitglieder?

Vereinsvorstände dürften sich oftmals des erheblichen Haftungsrisikos der Vereine nicht bewusst sein. Die Problematik soll an einem – konstruierten – Beispielsfall erklärt werden.

Der Sachverhalt

Der als Reitlehrer von dem Verein V eingesetzte Inhaber eines Trainerscheins, das Vereinsmitglied M, organisiert einen Ausritt. Eines der im hinteren Teil der Reitergruppe teilnehmenden Pferde stürmt davon, M versucht, mit dem von ihm gerittenen Pferd den Weg zu versperren, um zu verhindern, dass das durchgehende Pferd mit dem hilflosen Reiter R auf die nahe gelegene Landstraße rennt und dort möglicherweise einen folgenschweren Unfall verursacht. Es kommt jedoch zu einem Zusammenprall zwischen dem Pferd von M und dem von R, R erleidet erhebliche Verletzungen, M stürzt so unglücklich vom Pferd, dass er an den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas verstirbt.

R macht zunächst Ansprüche gegen die Erben des M geltend. Die sind aber nicht zu realisieren, weil der M vermögenslos war und die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Daraufhin verklagt R den Verein. In dem Prozess wird festgestellt, dass der verstorbene M – leicht fahrlässig – für den Unfall verantwortlich war, weil er hätte erkennen können, dass R über keine ausreichenden reiterlichen Erfahrungen verfügte. Er hätte deswegen verhindern sollen, dass R, obwohl er sein eigenes Pferd ritt, überhaupt an dem Ausritt teilnahm.  

Zugegeben: Der Sachverhalt ist „frei erfunden“, aber durchaus nicht völlig lebensfremd. Er ist einem Fall nachgebildet, mit dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen hatte. Der hatte die Klage gegen einen Alpenverein zu beurteilen, der nach einer tragisch ausgegangenen Bergtour auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen wurde wegen eines Verschuldens des von ihm eingesetzten Tourenwartes, der ehrenamtlich tätig und bei der Bergtour selbst ums Leben gekommen war.  

Die Rechtslage

Die erwähnte Entscheidung des BGH lässt sich sinngemäß in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:  

Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Das gleiche gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist und die Erben nicht haften.  Der Freistellungspflicht steht der Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.

Was bedeutet das?

Der konstruierte Fall lässt sich durchaus verallgemeinern. Er betrifft alle Schadensereignisse, die ein ehrenamtliches Mitglied in Ausübung von satzungsgemäßen Tätigkeiten für den Verein verursacht hat.

Das ehrenamtliche Mitglied ist insoweit geschützt. Der Verein hat nämlich sein Mitglied freizustellen von den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten. Wesentlich ist, dass der Schaden sich ereignet hat bei Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben. Das Mitglied muss also im Auftrag des Vereins und im Rahmen des Satzungszwecks tätig geworden sein, wie dies etwa für die Reitlehrertätigkeit im Rahmen von Vereinsreitstunden gilt.

Weiterhin muss sich eine „typischerweise“ mit der vom Mitglied ausgeübten Tätigkeit verbundene Gefahr verwirklicht haben. Auch das gilt uneingeschränkt für alle Reitunfälle, die sich innerhalb von Vereinsreitstunden ereignen.

Eine Einschränkung macht der BGH: Die Freistellungspflicht beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung, weshalb sie jedenfalls dann gilt, wenn das betreffende Vereinsmitglied unentgeltlich tätig geworden ist. Der BGH hat sich bislang noch nicht dazu geäußert, ob die gleichen Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn der Übungsleiter beispielsweise ein geringes Entgelt, etwa einen Teil der Reitstundenvergütung, erhält.

Der Versicherungsschutz

Der erwähnte Freistellungsanspruch gegen den Verein besteht auch dann, wenn sich das Vereinsmitglied gegen die entsprechenden Risiken freiwillig versichert hat. Auf Grund einer derartigen Versicherung würde der Verein nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten erfüllt hat. Ist das – aus welchen Gründen auch immer – nicht der Fall, hat der Verein zu zahlen, beispielsweise dann, wenn die Versicherungssumme der freiwilligen Versicherung nicht ausreicht, um den entstandenen Schaden abzudecken.  

Einschränkungen

Im Einzelfall kann es Einschränkungen der Haftung des Vereins geben. Die Freistellungspflicht gegenüber dem Mitglied besteht nicht unbeschränkt. Nach den Umständen des Einzelfalles kann ein Teil der Verantwortung beim Mitglied verbleiben. Es kommt insoweit darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.

Aus der geschilderten Rechtslage kann nur die Empfehlung für die Vereine abgeleitet werden, einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen. In der Regel besteht ein solcher Schutz über den Rahmenvertrag, den der Landessportbund, dessen Mitglied der jeweilige Pferdesportverband ist, mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Dennoch ist insoweit eine Überprüfung angezeigt, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Versicherungssumme für Sach- wie Personenschäden.  

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht


Artgerechte Haltung - Ärger mit dem Veterinäramt

Gelegentlich liest man Horrormeldungen über vernachlässigte, abgemagerte Pferde. Man fragt sich, warum es erst zu dem beklagenswerten Zustand kommen muss, bevor die zuständige Behörde einschreitet. Geschieht das dann aber, gibt es oft Streit um die Anforderungen, die an eine artgerechte Tierhaltung zu stellen sind.

Die Gesetzeslage

Die maßgeblichen Bestimmungen zu den Anforderungen, die an die Pferdehaltung zu stellen sind, finden sich im Tierschutzgesetzt (TierschG). Ganz wesentlich ist die Bestimmung in § 2, wonach Pferde ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen und verhaltensgerecht unterzubringen und zu versorgen sind. Was aber ist angemessen, was artgerecht? Wie sind die Anforderungen beispielsweise an die Weidehaltung, an Beifütterung, an die Größe von Liegeflächen, an Schutzvorrichtungen gegen Witterungseinflüsse zu definieren? Hierzu gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wohl aber Empfehlungen und insbesondere die „Leitlinien zur Beurteilung und Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten“, die von einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Leitlinien/BML) entwickelt worden sind. Deren Inhalt wird von Bau- wie Veterinärbehörden regelmäßig zu Grunde gelegt. Das gilt für die Genehmigung von Stallgebäuden, hier speziell bezüglich der Boxengröße, ebenso wie für die Beurteilung der Haltungsbedingungen von Pferden auf der Weide.  

Streit ums Detail

Die erwähnten Leitlinien lassen durchaus noch Spielraum für ein Ermessen der Behörden, abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht den Charakter von Rechtsnormen haben. Nicht selten streiten sich deswegen Tierhalter und Veterinäramt um Details bei der Beurteilung der Frage, ob nun Pferde noch angemessen untergebracht sind oder eben nicht. Beispielhaft kann hier auf einen Fall verwiesen werden, der Gegenstand eines vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschiedenen Rechtsstreites war.  

Dem Kläger des Rechtsstreites waren mehrere Pferde nach Beschlagnahme weggenommen worden. Hierzu ist die zuständige Behörde grundsätzlich nach § 16 a TierschG berechtigt, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt werden. Die beschlagnahmten Pferde werden dann so lange auf Kosten des Pferdeeigentümers anderweitig untergebracht, bis eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Haltung sichergestellt ist.   

Der Witterungsschutz

Der Kläger des Rechtsstreites hatte sich zuletzt nicht mehr gegen die Wegnahme der Pferde gewehrt, wohl aber dagegen, dass ihm die auch in der Weidesaison vorenthalten wurden. Er meinte, dass die bei ihm gegebenen Bedingungen bei einer Freilandhaltung ausreichend seien. Das hatte die zuständige Behörde anders gesehen.  

Als Witterungsschutz stand ein Scheunenvordach zur Verfügung, an dem an einer Seite ein frei hängendes Windschutznetz angebracht war. Das war nach Ansicht des Veterinäramtes, wie vom Berufungsgericht in dem Verwaltungsrechtsstreit bestätigt wurde, nicht ausreichend.  

Die Anforderungen

Das Gericht war der Auffassung, dass ein ausreichender künstlicher Witterungsschutz drei geschlossene Seiten aufweisen müsse. Er müsse ein Dach besitzen und mit der geöffneten Seite von der Hauptwindrichtung abgewandt sein. Damit nicht genug: Der Witterungsschutz müsse auch eine ausreichende Größe haben. Bei der Haltung von 1 bis 5 Pferden müsse ein schützender trockener Platz von 7 qm pro gehaltenem Pferd zur Verfügung stehen. Außerdem sei eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Wasserversorgung der Pferde zu gewährleisten.  

Von Pferdehaltern wird oftmals der Einwand gebracht, es seien Hecken, Büsche oder Bäume als Witterungsschutz ausreichend. Das sah das Verwaltungsgericht in dem konkreten Fall anders. Es wies insbesondere darauf hin, dass es die erwähnten Leitlinien/BML als sachverständige Zusammenfassung dessen ansehe, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten könne. Der Einwand des Klägers, seine Pferde seien kleiner als durchschnittliche Großpferde, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Es räumte zwar ein, dass die Bemessung der trockenen Liegefläche von der Größe der Pferde abhänge. Der Flächenbedarf von 7 qm sei vorgesehen für Pferde, deren durchschnittliche Widerristhöhe 1,67 m betrage. Die Leitlinien/BML enthalten drei Gruppen, nämlich  

  • sehr große Pferde = 1,80 m
  • durchschnittlich große Pferde = 1,67 m
  • Ponys = 1,45 m.

Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass eine Pauschalierung an Hand von Durchschnittsgrößen durchaus zulässig sei. Es sei schlechterdings nicht praktikabel, jeweils individuell auf die Größe jedes einzeln gehaltenen Pferdes abzustellen, zumal dann auch eine Kontrolle nicht gewährleistet werden könne.  

Ergebnis

Die Anforderung an eine angemessene Unterhaltung und Unterbringung von Pferden orientieren sich an den hierzu ergangenen Leitlinien. Der Veterinärbehörde ist es erlaubt, die Größe der Liegeflächen pauschalierend festzulegen.  Bei durchgehender Weidehaltung ist ein an drei Seiten geschlossener Witterungsschutz mit einer Trockenliegefläche von 7 qm bei bis zu 5 gehaltenen Pferden, von 4 qm bei 5 bis 10 gehaltenen Pferden erforderlich. Die Veterinärbehörde ist befugt, bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen, Pferde zu beschlagnahmen und auf Kosten des Pferdeeigentümers anderweitig unterzubringen.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht


Pferdekauf: Muss ein Privater vorgeschoben werden? 

Es ist hinlänglich bekannt: Der gewerbliche Verkäufer, der an einen „Verbraucher“ ein Pferd verkauft, hat es schwer. Deswegen wird immer wieder versucht, eine Privatperson als Verkäufer vorzuschieben. Das ist gar nicht immer erforderlich, wie dieser Beitragt zeigt. 

Die Nachteile des Verbrauchsgüterkaufs

Die volle Härte des Gesetzes trifft den „Unternehmer“, der an einen „Verbraucher“ ein Pferd verkauft. Bei allen anderen Vertragskonstellationen, also dem Verkauf von Unternehmer an Unternehmer, von Verbraucher an Verbraucher oder von Verbraucher an Unternehmer, besteht nahezu uneingeschränkte Vertragsfreiheit. Die Haftung kann beschränkt oder gar ausgeschlossen, die Verjährungsfrist von zwei Jahren auf wenige Monate oder gar Wochen verkürzt werden. Diese Möglichkeiten gibt es im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes nicht. Der Unternehmer, inzwischen allgemein als „gewerblicher Verkäufer“ bezeichnet, kann beim Verkauf eines Pferdes an den Verbraucher, im Allgemeinen „privater Käufer“ genannt, die Verjährungsfrist auf minimal ein Jahr verkürzen. Zudem darf er die Sachmängelansprüche des Käufers nicht beschränken, haftet also grundsätzlich für Mängel im Sinne des Gesetzes. Schlimmer noch: Der private Käufer hat nur nachzuweisen, dass ein Mangel sich innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat. Dann obliegt es dem gewerblichen Verkäufer, den Beweis zu führen, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag. Von diesem Grundsatz gibt es nur in sehr seltenen Fällen Ausnahmen, auf die hier nicht einzugehen ist.   

Die rechtlichen Nachteile, die dem gewerblichen Verkäufer aufgebürdet sind, haben viele Unternehmer auf teils kuriose Ideen kommen lassen.  

Oftmals wird versucht, möglichst viele „Mängel“ mitzuteilen, um das Pferd dann dennoch als Reitpferd zu verkaufen. Der Unternehmer hofft, damit die Kenntnis des Käufers von den Mängeln begründen zu können und sich so aus der Verantwortung zu stehlen. Im Gebrauchtwagenkauf heißt dann sinngemäß die Formulierung: „Gebrauchtfahrzeug nur zum Ausschlachten“.

Diesen Versuchen hat die Rechtsprechung aber im Sinne des Verbraucherschutzes weitgehend einen Riegel vorgeschoben. Wenn ein Reitpferd verkauft wird, was sich üblicherweise schon aus der Höhe des Kaufpreises ableiten lässt, kann nicht durch den Hinweis auf irgendwelche Röntgenbefunde jede Haftung des Verkäufers unterlaufen werden. Er muss immer noch dafür einstehen, dass das Pferd grundsätzlich als Reitpferd verwendbar ist und sich nicht etwa als Schlachtpferd darstellt. 

Noch häufiger wählt der Unternehmer den Weg, eine Privatperson als Verkäufer vorzuschieben. In der Regel wird sich in der Verwandtschaft jemand finden, der mit dem An- und Verkauf von Pferden generell nichts zu tun hat. Der tritt dann im Rahmen der Vertragsverhandlungen, der Besichtigung und Erprobung des Pferdes regelmäßig auch gar nicht in Erscheinung, sondern frühestens bei Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages, manchmal nicht einmal persönlich, sondern nur als namentlich im Vertragsformular aufgeführter Verkäufer. Der Vertrag ist dann natürlich so formuliert, dass eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, was ja außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs auch durchaus zulässig sein kann. 

Für den Käufer entsteht das Problem, diese Konstruktion aufzudecken und das Umgehungsgeschäft nachzuweisen. Indizien für eine solche Vorgehensweise des tatsächlichen Verkäufers sind insbesondere Antworten auf nachfolgende Fragen:  

  • Wer hat den wirtschaftlichen Vorteil von dem Verkauf des Pferdes?
  • Wer war vor dem Weiterverkauf Käufer und Eigentümer des Pferdes?
  • Wer hatte die Unterhaltungskosten zu tragen?
  • In wessen Obhut befand sich das Pferd?
  • Von wem ist es angeboten worden?  

Wenn diese Fragen in der Weise beantwortet werden, dass die Hinweise sämtlich für einen gewerblichen Verkauf sprechen, dürfte auch ein Gericht von einem Umgehungsgeschäft überzeugt werden können. Leider gibt es insoweit aber keine Sicherheit, weil es letztlich doch eine Wertungsfrage ist, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden kann.  

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wäre es fehlerhaft, unmittelbar den „tatsächlichen“ Verkäufer zu verklagen. Im Prozess in Anspruch zu nehmen ist der im Vertrag genannte Verkäufer. Will der Kläger geltend machen, dass die im Vertrag enthaltenen Regelungen nicht gelten, weil es sich tatsächlich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, muss er die Voraussetzungen des Umgehungsgeschäftes nachweisen.  

Ausnahmen

Manchmal ist der Erfindungsreichtum des gewerblichen Verkäufers fehl am Platze. Ist er beispielsweise gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Pferdes und ist diese nicht „Unternehmerin“, so liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Mit anderen Worten: Verkaufen zwei Personen ein Pferd, von denen nur eine Unternehmer ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf nicht. Es können also Haftungsbeschränkungen vereinbart werden, so zuletzt das OLG Celle in einem Urteil vom 21.05.2008. Eine solche Konstellation ist häufiger anzutreffen, als zu vermuten. Es kommt nämlich durchaus vor, dass sich Privatpersonen an einem Pferd beteiligen, beispielsweise zu dem Ziel, später auch die „zweite Hälfte“ zu erwerben und einen vorzeitigen Verkauf zu verhindern. 

Wenn der Käufer den Verdacht hat, dass ein privater Verkäufer nur vorgeschoben wird, sollte er darauf bestehen, dass der Vertrag mit seinem Gesprächs- und Verhandlungspartner abgeschlossen wird. Ansonsten ist Skepsis angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein schriftlicher Vertrag präsentiert wird, der die Rechte des Käufers gegenüber der Gesetzeslage deutlich einschränkt.   

Anknüpfungspunkt für die Rechtsauffassung des BGH, dass sich berührende Dornfortsätze (Kissing Spines) nicht als Sachmangel zu qualifizieren seien, waren veterinärmedizinische Studien. Im Rahmen einer Röntgen-Reihenuntersuchung von rund 900 Pferden waren ca. 67 % aller Pferde frei von einer klinischen Rückensymptomatik, hatten also keine „Rückenschmerzen“. Dennoch wurde bei diesen Pferden eine mehr oder weniger ausgeprägte Abweichung vom Idealzustand festgestellt. Bei etwa 7 % lagen Zubildungen an den Dornfortsatzenden, bei 13 % „Nasenbildungen“, bei rund 6 % immerhin sich überlappende Dornfortsätze mit Sklerosierungen vor.  

Nach einer anderen Studie sollen über 90 % der untersuchten Pferde von der Norm abweichende Befunde an den Dornfortsätzen aufgewiesen haben.  

Zusammenfassen könnte man das Ergebnis der Untersuchungen dahin, 

  • dass bei der Mehrzahl der untersuchten Pferde Röntgenbefunde nachgewiesen werden konnten, die vom physiologischen Idealzustand abwichen, und
  • dass kein zwingender Zusammenhang zwischen klinischen Befunden, also einer Schmerzempfindlichkeit im Rücken, und den festgestellten Röntgenbefunden hergestellt werden konnte.

Der Markt

Es ist allgemein bekannt, dass Pferdekäufer, die als Ergebnis einer tierärztlichen Kaufuntersuchung auf Röntgenbefunde, selbst solche der Klasse II-III des Röntgenleitfadens, hingewiesen werden, entweder vom Kauf Abstand nehmen oder aber versuchen, den Kaufpreis zu drücken. Ein solches Marktverhalten hält jedoch der BGH für rechtlich nicht relevant, da nicht nachvollziehbar, vielmehr schlicht unvernünftig. Er fasst seine Rechtsauffassung wie folgt zusammen: 

Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.  

Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.  

Das Urteil des BGH hat selbst unter versierten Juristen viele Irrtümer hervorgerufen. Es wurde vielfach – im Ergebnis mit Erfolg – argumentiert, dass Röntgenbefunde selbst der Klasse III gar keinen Mangel darstellen würden, weil nach der Definition des Röntgenleitfadens das Auftreten klinischer Symptome wenig wahrscheinlich sein sollte.

Nach der aktuellen Fassung des Röntgenleitfadens wird das Auftreten klinischer Symptome mit einer Wahrscheinlichkeit von 5 bis 20 % geschätzt.  

Einige Gerichte gingen sogar so weit, selbst Röntgenbefunde der Klasse III-IV nicht als Mangel anzusehen, so lange damit nicht bereits klinische Symptome verbunden waren. Inzwischen ist allerdings eine Korrektur dieser Rechtsprechung festzustellen. Rechtssicherheit sieht allerdings anders aus!  

Auch von Veterinärmedizinern wird nicht in Abrede gestellt, dass es zwischen Röntgenbefunden, insbesondere im Bereiche der Sattellage, und Rückenbeschwerden des Pferdes einen Zusammenhang geben kann. Zudem besteht nach Auffassung vieler Veterinärmediziner jedenfalls ein erheblich erhöhtes Risiko des Auftretens von Schmerzzuständen im Rücken, die sich in einem Festhalten bis hin zur Widersetzlichkeit äußern können, wenn das Pferd erhebliche Abweichungen von der Norm, beispielsweise sich überlappende Dornfortsätze aufweist. Insoweit würde es sich auch nach der erwähnten Entscheidung des BGH sehr wohl um einen Mangel handeln. Der Röntgenbefund hat dann nämlich klinische Symptome zur Folge.  

Zudem muss kein Käufer damit rechnen, dass ein Pferd erhebliche Abweichungen von der Norm, also beispielsweise Röntgenbefunde der Klasse III-IV aufweist, weil es nicht zur „üblichen Beschaffenheit“ vergleichbarer Pferde gehört, dass derartige Röntgenbefunde nachweisbar sind.  

Auf das Röntgen des Rückens im Rahmen einer Kaufuntersuchung zu verzichten, ist angesichts des Ergebnisses der erwähnten Studien sicherlich nicht leichtfertig. Vielmehr muss im Vordergrund das Ergebnis der klinischen Untersuchung, also die Überprüfung des Rückens durch Palpation stehen. In dem Zusammenhang spielt auch das Verhalten des Pferdes beim Satteln und unter dem Reiter eine erhebliche Rolle. Beobachtungen in dem Zusammenhang sind sicherlich von größerer Bedeutung als ein gering ausgeprägter Röntgenbefund.  

Zu berücksichtigen sind auch wirtschaftliche Aspekte:

Je umfangreicher die Kaufuntersuchung, desto teurer. Es ist deswegen eine Frage der Abwägung, ob man zusätzliche Kosten aufwendet, die einen relativ geringen zusätzlichen Gewinn an Informationen liefern.  

Vor diesem Hintergrund ist es auch durchaus verständlich, dass die Veranstalter von Auktionen in aller Regel auf das Anfertigen von Röntgenaufnahmen des Rückens verzichten. Hier spielt auch ein rein praktischer Gesichtspunkt eine Rolle: Üblicherweise werden die Auktionspferde vom Stalltierarzt des Beschickers ambulant untersucht.

Mit einem tragbaren Röntgengerät lassen sich aber oftmals nur sehr eingeschränkt interpretierbare Röntgenbilder des Rückens fertigen. Es wäre daher ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand erforderlich, wenn Rückenbilder gefordert würden, die im Hinblick auf die Qualität unter Klinikbedingungen angefertigt werden müssten. 

Aus der Sicht des Verkäufers kann es andererseits sinnvoll sein, gerade bei einem sehr „vorsichtigen“ Kaufinteressenten auch den Rücken zu röntgen.

Würden sich dann beispielsweise Röntgenbefunde der Klasse II-III oder auch III herausstellen, würde damit die Kenntnis des Käufers von einem solchen Befund begründet. Wenn der Käufer aber einen von der Norm abweichenden Befund kennt, kann er insoweit später keine Rechte geltend machen.

Nach dem Verkauf eines Pferdes macht das Röntgen des Rückens sicherlich dann Sinn, wenn das Pferd klinische Symptome zeigt. Zwar wird häufig als Argument angeführt, dass Rückenbeschwerden oftmals durch falsches Reiten, einen unpassenden Sattel oder auch traumatisch verursacht sein können. Es lohnt sich aber, der Sache durch eine Röntgenuntersuchung auf den Grund zu gehen, zumal dann, wenn andere Ursachen ausscheiden oder zumindest unwahrscheinlich sind.  

Stellt sich ein deutlicher pathologischer Röntgenbefund heraus, ist dies auch nach den Maßstäben des BGH sehr wohl ein Mangel. Hinzukommt, dass gerade bei Röntgenbefunden am Rücken viele Sachverständige sich in der Lage sehen, eine Rückdatierung über mehrere Monate vorzunehmen. Während insoweit üblicherweise mit größter Vorsicht argumentiert wird, trauen manche Gutachter es sich zu, z.B. bei ausgeprägten Sklerosierungen an den Dornfortsätzen oder gar Überlappungen, die Feststellung zu treffen, dass der Befund vor sechs bis neun Monaten auch bereits vorhanden gewesen sein müsste. Insoweit würde dann dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, den Beweis für das Vorhandensein des Mangels selbst noch lange Zeit nach Gefahrübergang zu führen. Das ist bei anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oftmals schwierig, wenn nicht gar unmöglich.  

Die Bedeutung von Röntgenbefunden am Rücken aus rechtlicher Sicht wurde und wird sicherlich oftmals überschätzt. Insoweit hat das Urteil des BGH – leider nur eingeschränkt – für Klarheit gesorgt, aus ihm darf keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass ein rückenkrankes Pferd nicht mangelhaft sei. Wenn sich klinische Symptome zeigen, leiten sich daraus die Rechte des Pferdekäufers ab, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht


Röntgen des Rückens - aus rechtlicher Sicht überflüssig?

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat in einem Urteil vom 07.02.2007 festgestellt, dass Röntgenbefunde am Rücken, die in die Klasse II-III des Röntgenleitfadens einzustufen sind, keinen Sachmangel darstellen sollen. An der rechtlichen Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass der Verkäufer eines Pferdes mit einem solchen Befund regelmäßig einen Preisabschlag hinzunehmen habe. 

Das Urteil des BGH hat selbst unter spezialisierten Juristen viele Irrtümer hervorgerufen.

Die Veterinärmedizin

Anknüpfungspunkt für die Rechtsauffassung des BGH, dass sich berührende Dornfortsätze (Kissing Spines) nicht als Sachmangel zu qualifizieren seien, waren veterinärmedizinische Studien. Im Rahmen einer Röntgen-Reihenuntersuchung von rund 900 Pferden waren ca. 67 % aller Pferde frei von einer klinischen Rückensymptomatik, hatten also keine „Rückenschmerzen“. Dennoch wurde bei diesen Pferden eine mehr oder weniger ausgeprägte Abweichung vom Idealzustand festgestellt. Bei etwa 7 % lagen Zubildungen an den Dornfortsatzenden, bei 13 % „Nasenbildungen“, bei rund 6 % immerhin sich überlappende Dornfortsätze mit Sklerosierungen vor.

Nach einer anderen Studie sollen über 90 % der untersuchten Pferde von der Norm abweichende Befunde an den Dornfortsätzen aufgewiesen haben.

Zusammenfassen könnte man das Ergebnis der Untersuchungen dahin,

  • dass bei der Mehrzahl der untersuchten Pferde Röntgenbefunde nachgewiesen werden konnten, die vom physiologischen Idealzustand abwichen, und
  • dass kein zwingender Zusammenhang zwischen klinischen Befunden, also einer Schmerzempfindlichkeit im Rücken, und den festgestellten Röntgenbefunden hergestellt werden konnte.

Der Markt

Es ist allgemein bekannt, dass Pferdekäufer, die als Ergebnis einer tierärztlichen Kaufuntersuchung auf Röntgenbefunde, selbst solche der Klasse II-III des Röntgenleitfadens, hingewiesen werden, entweder vom Kauf Abstand nehmen oder aber versuchen, den Kaufpreis zu drücken. Ein solches Marktverhalten hält jedoch der BGH für rechtlich nicht relevant, da nicht nachvollziehbar, vielmehr schlicht unvernünftig. Er fasst seine Rechtsauffassung wie folgt zusammen:

Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

Die Konsequenzen

Das Urteil des BGH hat selbst unter versierten Juristen viele Irrtümer hervorgerufen. Es wurde vielfach – im Ergebnis mit Erfolg – argumentiert, dass Röntgenbefunde selbst der Klasse III gar keinen Mangel darstellen würden, weil nach der Definition des Röntgenleitfadens das Auftreten klinischer Symptome wenig wahrscheinlich sein sollte. Nach der aktuellen Fassung des Röntgenleitfadens wird das Auftreten klinischer Symptome mit einer Wahrscheinlichkeit von 5 bis 20 % geschätzt.

Einige Gerichte gingen sogar so weit, selbst Röntgenbefunde der Klasse III-IV nicht als Mangel anzusehen, so lange damit nicht bereits klinische Symptome verbunden waren. Inzwischen ist allerdings eine Korrektur dieser Rechtsprechung festzustellen. Rechtssicherheit sieht allerdings anders aus!

Macht Röntgen des Rückens überhaupt Sinn?

Auch von Veterinärmedizinern wird nicht in Abrede gestellt, dass es zwischen Röntgenbefunden, insbesondere im Bereiche der Sattellage, und Rückenbeschwerden des Pferdes einen Zusammenhang geben kann. Zudem besteht nach Auffassung vieler Veterinärmediziner jedenfalls ein erheblich erhöhtes Risiko des Auftretens von Schmerzzuständen im Rücken, die sich in einem Festhalten bis hin zur Widersetzlichkeit äußern können, wenn das Pferd erhebliche Abweichungen von der Norm, beispielsweise sich überlappende Dornfortsätze aufweist. Insoweit würde es sich auch nach der erwähnten Entscheidung des BGH sehr wohl um einen Mangel handeln. Der Röntgenbefund hat dann nämlich klinische Symptome zur Folge.

Zudem muss kein Käufer damit rechnen, dass ein Pferd erhebliche Abweichungen von der Norm, also beispielsweise Röntgenbefunde der Klasse III-IV aufweist, weil es nicht zur „üblichen Beschaffenheit“ vergleichbarer Pferde gehört, dass derartige Röntgenbefunde nachweisbar sind.

Auf das Röntgen des Rückens im Rahmen einer Kaufuntersuchung zu verzichten, ist angesichts des Ergebnisses der erwähnten Studien sicherlich nicht leichtfertig. Vielmehr muss im Vordergrund das Ergebnis der klinischen Untersuchung, also die Überprüfung des Rückens durch Palpation stehen. In dem Zusammenhang spielt auch das Verhalten des Pferdes beim Satteln und unter dem Reiter eine erhebliche Rolle. Beobachtungen in dem Zusammenhang sind sicherlich von größerer Bedeutung als ein gering ausgeprägter Röntgenbefund.

Zu berücksichtigen sind auch wirtschaftliche Aspekte:

Je umfangreicher die Kaufuntersuchung, desto teurer. Es ist deswegen eine Frage der Abwägung, ob man zusätzliche Kosten aufwendet, die einen relativ geringen zusätzlichen Gewinn an Informationen liefern.

Vor diesem Hintergrund ist es auch durchaus verständlich, dass die Veranstalter von Auktionen in aller Regel auf das Anfertigen von Röntgenaufnahmen des Rückens verzichten. Hier spielt auch ein rein praktischer Gesichtspunkt eine Rolle: Üblicherweise werden die Auktionspferde vom Stalltierarzt des Beschickers ambulant untersucht. Mit einem tragbaren Röntgengerät lassen sich aber oftmals nur sehr eingeschränkt interpretierbare Röntgenbilder des Rückens fertigen. Es wäre daher ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand erforderlich, wenn Rückenbilder gefordert würden, die im Hinblick auf die Qualität unter Klinikbedingungen angefertigt werden müssten.

Aus der Sicht des Verkäufers kann es andererseits sinnvoll sein, gerade bei einem sehr „vorsichtigen“ Kaufinteressenten auch den Rücken zu röntgen. Würden sich dann beispielsweise Röntgenbefunde der Klasse II-III oder auch III herausstellen, würde damit die Kenntnis des Käufers von einem solchen Befund begründet. Wenn der Käufer aber einen von der Norm abweichenden Befund kennt, kann er insoweit später keine Rechte geltend machen.

Nach dem Verkauf eines Pferdes macht das Röntgen des Rückens sicherlich dann Sinn, wenn das Pferd klinische Symptome zeigt. Zwar wird häufig als Argument angeführt, dass Rückenbeschwerden oftmals durch falsches Reiten, einen unpassenden Sattel oder auch traumatisch verursacht sein können. Es lohnt sich aber, der Sache durch eine Röntgenuntersuchung auf den Grund zu gehen, zumal dann, wenn andere Ursachen ausscheiden oder zumindest unwahrscheinlich sind.

Stellt sich ein deutlicher pathologischer Röntgenbefund heraus, ist dies auch nach den Maßstäben des BGH sehr wohl ein Mangel. Hinzukommt, dass gerade bei Röntgenbefunden am Rücken viele Sachverständige sich in der Lage sehen, eine Rückdatierung über mehrere Monate vorzunehmen. Während insoweit üblicherweise mit größter Vorsicht argumentiert wird, trauen manche Gutachter es sich zu, z.B. bei ausgeprägten Sklerosierungen an den Dornfortsätzen oder gar Überlappungen, die Feststellung zu treffen, dass der Befund vor sechs bis neun Monaten auch bereits vorhanden gewesen sein müsste. Insoweit würde dann dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, den Beweis für das Vorhandensein des Mangels selbst noch lange Zeit nach Gefahrübergang zu führen. Das ist bei anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oftmals schwierig, wenn nicht gar unmöglich.

Fazit

Die Bedeutung von Röntgenbefunden am Rücken aus rechtlicher Sicht wurde und wird sicherlich oftmals überschätzt. Insoweit hat das Urteil des BGH – leider nur eingeschränkt – für Klarheit gesorgt, aus ihm darf keinesfalls der Rückschluss gezogen werden, dass ein rückenkrankes Pferd nicht mangelhaft sei. Wenn sich klinische Symptome zeigen, leiten sich daraus die Rechte des Pferdekäufers ab, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Dr. Dietrich Plewa      
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht


Kommentare unserer Mandantschaft

Super kompetente Beratung in Sachen Pferderecht durch diese Kanzlei.

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